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In den ersten drei Artikeln dieser Serie ging es um eine kurze Einführung in die Struktur der ISO 27701:2021 und einen kurzen Überblick über die neuen Controls im Anhang der Norm. In diesem Artikel soll es um die Veränderungen bzw. Erweiterungen der Normkapitel der ISO 27001:2013 durch die ISO 27701:2021 gehen, insbesondere um den Kontext im DSMS.

Erweiterung der Normkapitel der ISO 27001:2013 – Kontext im DSMS

Kapitel 5 der ISO 27701 nennt die Erweiterungen der Normkapitel der ISO 27001 “PIMS-spezifische Anforderungen in Bezug auf ISO/IEC 27001”. PIMS ist die Abkürzung für Privacy Information Management System also für ein Datenschutzmanagementsystem (DSMS).

Die allgemeinste Anforderung ist, dass überall dort, wo die ISO 27001 von “Informationssicherheit” spricht, dies durch “Informationssicherheit und Datenschutz” zu ersetzen ist.

Spezifische Änderungen, bzw. weitergehende Anforderungen werden für die Kapitel 4 und 6 der ISO 27001:2013 aufgestellt. Die anderen Normkapitel bleiben, abgesehen von der Änderung von “Informationssicherheit” zu “Informationssicherheit und Datenschutz”, unberührt.

Anforderungen zu Kapitel 4 der ISO 27001:2013 “Kontext der Organisation”

Zunächst wird gefordert, dass die Organisation als Teil des Kontextes sich ihrer Rolle als verantwortliche Stelle, als gemeinsame verantwortliche Stelle oder als Auftragsverarbeiter bewusst wird. Eine Organisation kann mehrere dieser Rollen gleichzeitig einnehmen.

Weitere interne und externe Themen, die datenschutzrelevant sind, sind z.B. geltende Datenschutzgesetze, geltende Vorschriften, geltende Gerichtsentscheidungen, eigene Richtlinien und Verfahren oder vertragliche Anforderungen.

Anforderungen zu Kapitel 4 “Erfordernisse und Erwartungen interessierter Parteien”

Zusätzlich zu den im Bereich Informationssicherheit identifizierten interessierten Parteien (Stakeholder) müssen die Parteien identifiziert werden, die Interessen oder Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten haben. Das betrifft insbesondere die betroffenen Personen im datenschutzrechtlichen Sinne (vgl. Art. 4 Abs. 1 DSGVO).
Zu den Anforderungen dieser interssierten Parteine können bestimmte technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) gehören oder auch die Forderung des nachweisbaren Betriebs eines DSMS.

Anforderungen zu Kapitel 4 “Festlegung des Anwendungsbereichs”

Bei der Festlegung des Anwendungsbereichs des DSMS muss die gesamte Verarbeitung personenbezogener Daten einbezogen sein. Das bedeutet, außerhalb des DSMS dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Der Anwendungsbereich kann daher den des zugrundeliegenden ISMS übersteigen oder sich teilweise oder vollständig mit diesem Decken. Im Extremfall kann es auch zu vollständig überschneidungsfreien Anwendungsbereichen kommen, wenn das ISMS einen sehr speziellen und engen Scope hat. Aus praktischen Gründen sollten im Endausbau des ISMS und des DSMS beide Anwendungsbereiche deckungsgleich sein und die gesamte Organisation umfassen.

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Seminar:

“ISO 27701 – Den Datenschutz in ein bestehendes ISMS nach ISO 27001 integrieren”

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Hören Sie rein!

Im letzten Teil dieser Artikel-Serie haben wir uns mit den Pflichten des Verantwortlichen beschäftigt. In diesem Artikel soll es um die Pflichten als Auftragsverarbeiter gehen.

Im Anhang A der ISO 27701:2021 werden die Referenzmaßnahmenziele und -maßnahmen (Controls) definiert, die speziell für Verantwortliche im Sinne des Datenschutzes gedacht sind. Sie dienen der Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen, gelten also für jede Organisation, die personenbezogene Daten verarbeitet. In diesem Artikel wollen wir uns nun dem Anhang B widmen, der Controls für Auftragsverarbeiter spezifiziert.

Pflichten als Auftragsverarbeiter

Auftragsverarbeiter haben datenschutzrechtliche Pflichten zu beachten. Diese ergeben sich u.a. aus dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung, sind also mit dem Auftraggeber vereinbart. Der Anhang B der ISO 27701:2021 deckt diesen Bereich ab. Er gliedert sich in vier Abschnitte: B8.2 bis B8.5. Behandelt werden die Bedingungen für die Erhebung und Verarbeitung, Verpflichtungen gegenüber betroffenen Personen, Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie die Weitergabe, Übertragung und Offenlegung von personenbezogenen Daten. Die Struktur ist also analog zu der im Anhang A.

Viele Unternehmen sind Auftragsverarbeiter im datenschutzrechtlichen Sinne, auch wenn sie sich nicht klassisch als solche fühlen. Häufig kommt man als Dienstleister mit personenbezogenen Daten seiner Kunden “in Berührung”, was datenschutzrechtlich häufig als Auftragsverarbeitung zu werten wäre. Zu prüfen wäre auf alle Fälle auch, ob es sich statt um eine klassische Auftragsverarbeitung um eine gemeinsame Verantwortung im Sinne des Art. 26 der DSGVO handelt (siehe auch A.7.2.7 der ISO 27701:2021). Aber das soll heute nicht das Thema sein. Wir gehen im Folgenden vom Fall der klassischen Auftragsverarbeitung aus.

Bedingungen für die Erhebung und Verarbeitung

B.8.2 beschreibt 6 Controls zu den Bedingungen für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Hier geht es um das Vertragsverhältnis zum Auftraggeber. Es muss u.a. sichergestellt werden, dass die personenbezogenen Daten nur zu den vereinbarten Zwecken verwendet werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Verwendung zu Marketingzwecken geschenkt. Auch die Frage der zur Verfügungstellung von Informationen für den Auftraggeber wird adressiert.

Verpflichtungen gegenüber betroffenen Personen

B.8.3 widmet sich gesondert der Pflicht, dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Verpflichtungen die notwendigen Mittel bereitzustellen.

Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

B.8.4 beschreibt 3 Controls zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, beschäftigt sich also mit den Themen Privacy by Default und Privacy by Design. Adressiert werden unter diesem Gesichtspunkt die Themenbereiche temporäre Dateien, die Rückgabe, Übertragung oder Entsorgung von personenbezogenen Daten sowie Maßnahmen zur Übertragung personenbezogener Daten.

Pflichten des Auftragsverarbeiters zu Weitergabe, Übertragung und Offenlegung von personenbezogenen Daten

B.8.5 beschreibt 8 Controls zur Weitergabe, Übertragung und Offenlegung von personenbezogenen Daten. Dieser Bereich ist für Auftraggeber besonders wichtig, da es sich bei den personenbezogenen Daten eben nicht um Daten handelt, für die er selbst Verantwortlicher ist, sondern der Auftraggeber. Daher müssen die Bedingungen, unter denen z.B. Behörden diese Daten offengelegt werden (müssen), gut geregelt sein.

Weiterhin wird der Bereich der Übermittlung in Drittstaaten adressiert.

Seminar „Datenschutz in ein bestehendes ISMS nach ISO 27001 integrieren“

In unserem Seminar „Datenschutz in ein bestehendes ISMS nach ISO 27001 integrieren“ betrachten wir den Aufbau der ISO 27701. Wir zeigen, wie der Datenschutz in ein bestehendes ISMS nach ISO 27001 integriert werden kann bzw. wie der Datenschutz beim Aufbau eines ISMS als integraler Bestandteil gleich berücksichtigt wird.

JETZT GIBT’S AUF DIE OHREN – SECURITY ON AIR – DER ANMATHO PODCAST

Informationssicherheit und Datenschutz lassen sich aus dem heutigen Geschäftsalltag nicht mehr wegdenken. Gesetzliche Anforderungen, Bedrohungsszenarien von außen, aber auch das eigene Bewusstsein, mit Daten und Informationen schützend umzugehen erhöhen die Notwendigkeit sich mit den Themen nachweisbar zu beschäftigen.

Die ISO 27701 gibt eine Hilfestellung, den Datenschutz in ein bestehendes Informationssicherheits-Managementsystem zu integrieren.

In unserem Podcast zur ISO 27701 befassen wir uns damit, wie die ISO 27701 aufgebaut ist, wie sie im Rahmen der ganzen ISO 2700er Reihe einzuordnen ist und was bei der Umsetzung beachtet werden muss.

In unserer Folge “ ISO 27701 – den Datenschutz in ein bestehendes ISMS nach ISO 27001 integrieren“ gehen wir auf folgende Aspekte ein:

  • Was ist die ISO 27701 und wie ist sie einzuordnen?
  • Synergien aus einem bereits zertifizierten Managementsystem nutzen
  • Wofür der Aufwand? Nutzen einer Einführung der ISO 27701

Alle unsere Podcastfolgen finden Sie auf “Apple Podcast”, “Spotify” und “Google Podcast” sowie natürlich auf unserer Website.

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Mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai ergaben sich zahlreiche Veränderungen für Unternehmen. Um alle Anforderungen zu erfüllen und kontinuierlich zu überprüfen, sollte ein Datenschutzmanagementsystem (DSMS) implementiert und gelebt werden. Für Unternehmen, die bereits Managementsysteme eingeführt haben, empfiehlt sich die Integration eines DSMS in das bestehende System.

Lesen Sie hierzu den Beitrag aus der <kes> 4/2018

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hält zahlreiche Veränderungen zum bisherigen Datenschutzgesetz. Unternehmen kommen damit, um ein geordnetes System zur Sicherstellung des Datenschutzes nicht herum. Die ANMATHO AG hat hierzu einen Beitrag in der aktuellen Ausgabe der kes geschrieben.

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