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JETZT GIBT’S AUF DIE OHREN – SECURITY ON AIR – DER ANMATHO PODCAST

Videoüberwachung am Arbeitsplatz – ein sehr sensibles Thema, bei dem sich Mitarbeiter oftmals unwohl fühlen, der Arbeitgeber hingegen gern darauf setzt, um aussagekräftiges Material im Schadens- oder Streitfall zu haben.

Dieser Podcast richtet sich an alle, die sich mit betrieblicher Videoüberwachung auseinandersetzen wollen oder müssen, also von der Geschäftsführung, über Datenschutzbeauftragte bis hin zu den Mitarbeitern im entsprechenden Bereich.

In unserer Folge „Videoüberwachung am Arbeitsplatz – was ist datenschutzrechtlich zu beachten?“ gehen wir auf folgende Aspekte ein:

  • Datenschutzrechtliche Grundlagen für die Videoüberwachung
  • Planung und Dokumentation – das A und O des Projekts „Videoüberwachung“
  • Verantwortlichkeiten, Aufnahmeradius, Speicherdauer, Speicherorte
  • Kommunikation mit und an die Mitarbeiter

Hier ein Paar Links zum Thema Videoüberwachung am Arbeitsplatz – was ist datenschutzrechtlich zu beachten?

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Das Jahr 2023 neigt sich dem Ende entgegen, Zeit, um einmal zurückzublicken, was uns das Jahr im Bereich des Datenschutzes gebracht hat.

In diesem Podcast werden wir vor allem den Datenschutz bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz, neue Regelungen und Bestrebungen zum Thema Datenschutz der Europäischen Union und auch was sich auf nationaler Ebene getan hat, beleuchten.

In unserer Folge „Jahresrückblick 2023 Datenschutz“ gehen wir auf folgende Aspekte ein:

  • Künstliche Intelligenz – Vorsicht bei der Eingabe von personenbezogenen Daten
  • Trans-Atlantic Data Privacy Framework – Neue Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für Datenübermittlung in die USA
  • Digitalstrategie der EU
  • Das Hinweisgeberschutzgesetz – Herausforderungen bei der Umsetzung

Hier ein Paar Links zum Thema Jahresrückblick 2023 Datenschutz

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Seit 2021 ist das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft. Zu Anfang gab es wohl so etwas wie eine Umsetzungsfrist bei der die Aufsichtsbehörden ein Auge zu gedrückt haben. Doch jetzt beschäftigt vor allem das Thema Webseitentracking und nicht konforme Cookiebanner die Datenschutzbehörden in ganz Europa. Ob versteckte Ablehn-Bottons oder Nudging, eine Vielzahl an Cookiebannern entspricht nicht der geforderten Form und führt zu entsprechenden Bußgeldern.

In unserer Folge „TTDSG – aktueller Stand und Zukunftsmusik“ gehen wir auf folgende Aspekte ein:

  • Definition und Unterschiede TTDSG und DSGVO
  • Cookiebanner beschäftigen die Behörden
  • Was ist Nudging und Black Pattern?
  • Die Zukunft der Cookiebanner – PIMS, Googles Sandbox

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Kaum ein Unternehmen kommt heutzutage noch ohne eine eigenen Internetpräsenz aus. Aber, wie sollte es auch anders sein, darf man auch bei Webseiten den Datenschutz nicht aus den Augen verlieren.

In unserer Folge „Cookiebanner & Co. – was bei Webseiten aus Datenschutzsicht zu beachten ist“ gehen wir auf folgende Aspekte ein:

  • TTDSG und TMD
  • Impressum, Datenschutzerklärung
  • Stolperfalle Cookiebanner
  • Problematik Google Fonts

Hier ein Paar Links zum Thema Datenschutz auf Webseiten:

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Ab dem 01. November 2021 entfällt die Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz bei behördlich angeordneten Corona-Maßnahmen, wenn die rechtzeitige Inanspruchnahme von spezifischen Prophylaxe-Maßnahmen, wie einer Impfung, dies hätte verhindern können. Damit haben Unternehmen die Möglichkeit in einer solchen Situation den Impfstatus abzufragen.

Bisher konnten Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG § 56 Abs. 1) eine staatliche Entschädigungsleistung in Höhe der Lohnfortzahlung von den Gesundheitsämtern bekommen, wenn Mitarbeiter durch behördlich angeordnete Corona-Maßnahmen, wie eine Quarantäne, nicht am Arbeitsplatz erscheinen durften / konnten und gewissermaßen ‚krankgeschrieben‘ wurden. Der Arbeitgeber hat die Lohnfortzahlungsleistung gegenüber dem Mitarbeiter vorgestreckt und sich das Geld nach Vorlage der entsprechenden ‚Krankschreibung‘ vom Gesundheitsamt wiedergeholt.

In einer Konferenz am 22. September 2021 haben die Gesundheitsminister der Länder nun den Beschluss gefasst, dass ab 1. November 2021 diese Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht mehr gezahlt werden, wenn die Betroffenen den quarantänebedingten Arbeitsausfall durch die rechtzeitige Inanspruchnahme einer Impfung oder anderer Maßnahmen zur spezifischen Prophylaxe hätten verhindern können. (https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Recht/2021/Downloads/TOP-3-GMK-Beschluss-%C2%A756-IfSG-Beschlussentwurf-Endfassung.pdf)

Bisher sind noch nicht alle Verfahrensfragen von den zuständigen Stellen entschieden. Im Grunde läuft es aber darauf hinaus, dass die betroffenen Mitarbeiter nur dann eine staatlich unterstützte Lohnfortzahlung erhalten, wenn ein Impfnachweis vorgelegt wird oder wenn medizinische Gründe die Impfung ausgeschlossen haben. Die/ der Beschäftigte muss also schon dem Arbeitgeber gegenüber nachweisen, dass sie/er geimpft ist oder das andere Gründe vorlagen, die eine Impfung verhindert haben.

Diese Situation führt nun dazu, dass der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, über den Impfstatus seiner Beschäftigten informiert zu werden und entsprechende Einträge in der Personalakte vorzunehmen. Eine generelle Berechtigung zur Abfrage des Impfstatus ist im Infektionsschutzgesetz aber nicht vorgesehen. Nur für spezielle Berufsgruppen, wie Pflegekräfte oder Lehrer/innen gelten besondere Regelungen.

Rechtsgrundlage für die Abfrage des Impfstatus ist daher das überwiegende Interesse des Arbeitgebers nach Art. 88 Abs. 1 DS-GVO bzw. §26 Abs. 3 BDSG.
Doch so einfach wird das in den Diskussionsrunden und Kommentierungen nicht gesehen, denn immerhin handelt es sich bei den Impfdaten um eine ‚Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten‘ (Art.9 DS-GVO). Hier ist eine sorgfältige Abwägung der Interessen aller Beteiligten vorzunehmen.

Falls ein Mitarbeiter / Mitarbeiterin die Lohnfortzahlung mit Hinweis auf eine behördlich angeordnete Corona-Maßnahme konkret beansprucht, wird aus Datenschutzaspekten nichts dagegensprechen, seitens des Arbeitsgebers nach dem Impfstatus zu fragen und diesen auch zu dokumentieren. Der Impfstatus muss dann ja im Weiteren vom Arbeitgeber auch gegenüber dem Gesundheitsamt offengelegt werden.

Eine generelle und damit anlasslose Abfrage des Impfstatus bei allen Beschäftigten eines Unternehmens ist sicherlich nicht verhältnismäßig und damit nicht zu empfehlen.
Auch die ‚freiwillige‘ Bekanntgabe des Impfstatus durch die Beschäftigten im Sinne einer Einwilligung in die Verarbeitung ist im arbeitsrechtlichen Umfeld nicht hilfreich, da eben genau diese Freiwilligkeit im Arbeitsverhältnis von den Gerichten nicht gesehen wird.

Man kann nur hoffen, dass es den zuständigen Stellen bis zum November gelingt, zu einer einfachen und für alle hilfreichen Verfahrensweise zu kommen.
Wir werden Sie über die weiteren Erkenntnisse zu dem Thema informieren.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns gern.

Seit dem Wegfall des EU Privacy Shields ist die datenschutzkonforme Übermittlung von personenbezogenen Daten (z.B. Kundendaten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung eines Dienstleisters) in ein Land außerhalb der EU deutlich schwieriger geworden.

Die Übermittlung der Daten unterliegt besonderen Beschränkungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Eine rechtlich unproblematische Übertragung ist grundsätzlich dann möglich, wenn ein sogenannter „Angemessenheitsbeschluss“ der EU-Kommission für dieses Drittland vorliegt oder aber einzelvertragliche Regelungen mit dem betreffenden Dienstleister in Form von sogenannte „Standardvertragsklauseln“ getroffen werden.

Diese Standardvertragsklauseln werden in einer konkreten und verbindlichen Textformulierung von der EU-Kommission vorgegeben und sollen sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten datenschutzkonform verwendet und z.B. vor dem Zugriff von staatlichen Stellen bei dem Dienstleister geschützt werden.

Im Juni hat nun die EU-Kommission eine neue Version dieser Standardvertragsklauseln beschlossen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Um Bußgelder der Aufsichtsbehörden oder Regressnahmen von Betroffenen zu vermeiden, müssen die Verträge mit Datenverarbeitungspartnern in den betreffenden Staaten unbedingt an die neuen Klauseln angepasst werden.

Die EU-Kommission hat hierfür verbindliche Fristen vorgegeben:

  • Neue Verträge dürfen nach Ablauf von drei Monaten, also ab September nur noch die neuen Klauseln enthalten
  • Bei Bestandsverträgen gilt eine Übergangsfrist von 18 Monaten.

Wir empfehlen dringend, die in Ihrem Unternehmen eingesetzten oder in Vorbereitung befindlichen Verträge mit Ihren Datenverarbeitungspartner zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Dabei kann auch eine eventuell überfällige Aktualisierung des „Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten“ und die Aktualisierung bzw. Erstellung eines „Dienstleisterverzeichnisses“ hilfreich sein.

Fall Sie bei der Überprüfung und Neugestaltung der Verträge oder der Verzeichnisse Hilfe oder Beratung benötigen, melden Sie sich gerne unter anfrage@anmatho.de bei uns oder rufen uns unter der Rufnummer 040 – 229 47 19 – 0 an.

Lange Zeit stand Microsoft Office 365 in der Kritik der Datenschützer. Nach den Erkenntnissen einer Datenschutz-Folgenabschätzung, die im Auftrag des niederländischen Ministeriums für Justiz und Sicherheit angefertigt wurde und der Eingabe der niederländischen Aufsichtsbehörde, hat sich inzwischen seitens Microsoft einiges getan.

  • Ende April 2019 hat Microsoft die Datenschutzeinstellungen in Office 365 geändert, sodass diese nun der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen. Die Nutzer haben seitdem die Möglichkeit, die Telemetrie- und Diagnosedaten sowohl einzusehen als auch die Datenübermittlung zu deaktivieren und somit blockieren zu können.
  • Microsoft musste DSGVO-konforme Anpassungen bezüglich der Zweckgebundenheit, das Recht auf Korrektur und Löschen sowie der expliziten Einverständniserklärung der betreffenden Personen für die Verarbeitung ihrer Daten vornehmen.
  • Zum Jahreswechsel 2019/2020 hat Microsoft zudem auch seine Online Service Terms (OST) für Firmenkunden geändert. Diese „Cloud-Verträge“ enthalten nun die Änderungen, die mit der niederländischen Regierung ausgehandelt wurden und gelten weltweit für alle öffentlichen Organisationen und Firmenkunden. Dabei hat sich Microsoft auch explizit dazu bekannt, die Rolle des Datenverantwortlichen zu übernehmen.

Die niederländische Aufsichtsbehörde kam zu dem Ergebnis, dass die aktualisierte Office 365 ProPlus Version 1905 nun DSGVO konform genutzt werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings eine im Vorwege vorgenommene Datenschutzfolgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO sowie eine Auseinandersetzung mit den datenschutzfreundlichen Einstellungen des Tools.

Hier einige Empfehlungen für den DSGVO-konformen Betrieb der Office 365 ProPlus Version 1905:

Windows Einstellung

Stellen sie die Telemetrie- und Diagnosedatenübermittlung von Windows 10 Enterprise auf „Sicher“. Die Nutzeraktivitäten dürfen nicht mit der Zeitachsen-Funktion von Windows 10 synchronisiert werden.

Programm zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit

Deaktivieren Sie die Funktion zur Datenübermittlung an das Microsoft-Programm zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit.

Beschränkung der Diagnosedaten

Die Übermittlung der Diagnosedaten muss auf die geringste Stufe „Keine“ eingestellt werden.

Connected Experiences

Optional verbundene Dienste sollten deaktiviert werden.

Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags

Dies gilt insbesondere für die Nutzung von „Teams“. Hier wäre zudem eine Aufnahme in die eigene Datenschutzerklärung notwendig.

Linked-In-Integration

Eine Integration von Linked-In Accounts der Mitarbeiter ist nicht zulässig.

Workplace Analytics, Activity Reports, Delve

Diese Funktionen sollten nur genutzt werden, wenn diese vom Datenschutzbeauftragten geprüft wurden, da hier Leistungsdaten ausgewertet werden. Zudem wäre dann ggf. auch der Betriebsrat mit einzubeziehen.

Kunden-Lockbox

Bearbeiten Sie sensible Dokumente mit Office 365 sollte die Nutzung der Kunden-Lockbox-Funktion von Microsoft in Betracht gezogen werden. Somit wäre eine kundenseitige Verschlüsselung der Dokumente sichergestellt.

Office-Online und Office-Mobile

Die Verwendung der Office 365 Webanwendung und der Office Apps erfüllte derzeit nicht das notwendige Schutzniveau. Eine Nutzung sollte daher vorerst nicht erfolgen.

EU-Standardvertragsklauseln

Vorbehaltlich der rechtlichen Überprüfung durch den EuGH, müssen die in den Online Service Terms enthaltenen EU-Standardvertragsklauseln abgeschlossen werden.

Eine dauerhafte Garantie zum datenschutzkonformen Einsatz von Office 365 kann derzeit niemand geben. Die rechtlichen und behördlichen Entwicklungen müssen weiter beobachtet werden. Hier ist insbesondere das Ergebnis aus dem Verfahren Schremms II vor dem EUGH relevant. Bis jetzt ist ein Datentransfer auf Server in den USA aufgrund der Zertifizierung nach EU-US Privacy Shield rechtlich (noch) zulässig.

Von Hans-Christian Schellhase, ANMATHO AG

Deutschland steht in Zeiten von COVID-19 (fast) still, im öffentlichen Raum bewegen sich nur Wenige. Schaut man jedoch in die Häuser und Wohnungen, finden sich dort momentan improvisierte Schulen, Spielplätze, Toilettenpapier-Lager, Fitness-Studios aber auch Büros, denn viele Beschäftigte arbeiten momentan im Home-Office. Diese Art der Arbeit ist allerdings eine, die datenschutzspezifische Herausforderungen mit sich bringt. Was sollte also hinsichtlich der Arbeit im Home-Office in Sachen  Datenschutz beachtet werden?

Was sollten Beschäftigte im Home-Office beachten?

Arbeitet ein Beschäftigter im sog. Home-Office, also flexibel von Zuhause aus, ist er dabei regelmäßig dem gleichen datenschutzrechtlichen Regelwerk unterworfen wie auch bei der Arbeit im Büro:

  • Werden personenbezogene Daten also auch im Home-Office verarbeitet, dies ist regelmäßig der Fall, muss der Beschäftigte darauf achten, dass diese Daten nicht von Dritten – insbesondere Familienmitgliedern – eingesehen oder sonst wahrgenommen werden können. Dokumente sollten etwa nicht für alle einsehbar auf dem Küchentisch oder im Wohnzimmer ausgebreitet und Bildschirme so gedreht werden, dass Dritte ihre Inhalte nicht erkennen können. Auch Telefonate sollten möglichst nicht in Anwesenheit anderer geführt werden. Schaffen Sie sich gerne Zuhause – soweit möglich – einen eigenen Bereich zum Arbeiten.
  • Optimal wäre es nach Möglichkeit in einem separaten, abschließbaren Raum zu arbeiten. Ist dies nicht möglich, sollte zumindest die Aufbewahrung aller personenbezogenen Daten, vornehmlich aller betrieblichen Unterlagen, in einem abschließbaren Schrank erfolgen.
  • Die vom Arbeitgeber für die Tätigkeit im Home-Office bereitgestellten technischen Geräte, vornehmlich Smartphones und Laptops, sollten zudem nicht privat genutzt werden, soweit für eine private Nutzung keine entsprechenden Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber bestehen. Kinder dürfen diese Geräte also nicht für Hausaufgaben, das Surfen im Internet oder Computerspiele verwenden. Zudem sollte das jeweilige Geräte gesperrt werden, wenn es – ggf. auch nur kurzzeitig – nicht genutzt wird.
  • Berufliche E-Mails dürfen auch im Home-Office nicht zu ihrer Bearbeitung an private E-Mail-Postfächer der Beschäftigten weitergeleitet werden. Darüber hinaus dürfen – wie im Büro – auch keine Clouddienste über den privaten Account des Beschäftigten genutzt werden, um etwa betriebliche Dokumente oder andere Daten mit anderen Beschäftigten oder Dritten auszutauschen, dies gilt ebenso für private USB-Sticks oder Festplatten, die ebenso nicht für die berufliche Tätigkeit verwandt werden dürfen. Jeder Beschäftigte darf auch im Home-Office regelmäßig nur die Arbeitsmittel einsetzten, die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden, hierdurch soll etwa auch ein Datendiebstahl durch Dritte verhindert werden.
  • Private Telefone oder Smartphones, die auch für die Arbeit im Büro nicht genutzt werden dürfen, dürfen auch im Home-Office nicht zur Erledigung der beruflichen Tätigkeit genutzt werden. Alle Beschäftigten müssen daher insbesondere auf Telefonate oder das Schreiben von Nachrichten mit den privaten Geräten zur Erledigung der beruflichen Tätigkeit verzichten, soweit es keine Bring-Your-Own-Device-Regelungen mit dem Arbeitgeber gibt.
  • Müssen Ausdrucke oder andere Papierdokumente vernichtet werden, sollte dies auch im Home-Office datenschutzkonform erfolgen. Ausdrucke von personenbezogenen Daten und anderen sensiblen Inhalten sollten somit nur mit Hilfe eines Schredders vernichtet oder zumindest mit einer gewissen Sorgfalt in kleine Stücke zerrissen werden.

Was muss der Arbeitgeber hinsichtlich einer Tätigkeit der Beschäftigten im Home-Office beachten?

Damit auch im Home-Office der Datenschutz nicht zu kurz kommt, treffen auch den Arbeitgeber gewisse Pflichten:

  • Der Arbeitgeber muss alle Beschäftigten zunächst auf die Problematik des Datenschutzes im Home-Office ausführlich hinweisen und sollte dies auch dokumentieren. Im Rahmen dieser Sensibilisierung sollte der Arbeitgeber wenigstens die oben erläuterten Punkte aufgreifen.
  • Der Arbeitgeber muss zudem den im Home-Office arbeitenden Beschäftigen eine IT-Ausstattung zur Verfügung stellen, mit der die datenschutzkonforme Arbeit auch möglich ist. Werden Laptops ausgegeben, sollte deren Festplatte etwa verschlüsselt werden. Das gilt auch für die vom Arbeitgeber ausgegebenen USB-Sticks oder andere Speichermedien. Auch Smartphones, samt Speichermedien wie SD-Karten, sind zu verschlüsseln.
  • Der Arbeitgeber sollte zudem alle Bildschirme von betrieblichen Geräten für das Home-Office mit entsprechenden Sichtschutzfolien ausstatten, damit deren Inhalte nur schwer eingesehen werden können, solche gibt es auch für Smartphones.
  • Der Zugriff auf das jeweilige Betriebssystem und auch alle anderen vom Arbeitgeber bereitgestellten elektronischen Endgeräte muss zudem mit einem Kennwort oder einer PIN versehen werden.
  • Die elektronische Datenübermittlung – etwa E-Mail – muss nach dem Stand der Technik verschlüsselt sein, Zugriffe auf die Systeme des Arbeitgebers sollten lediglich über VPN, SSL bzw. TLS möglich sein. Die eingesetzten Verschlüsselungen sollten darüber hinaus auf ihre Belastbarkeit getestet werden, bevor Beschäftigte sie in großer Zahl nutzen.
  • Es sollte weiter ein Konzept zum Umgang sowie hinsichtlich der Vernichtung von sensiblen Unterlagen und Ausdrucken aber auch zu den anderen bereits oben betrachteten Punkten erarbeitet werden. Hier wäre ebenfalls zu prüfen, ob der Arbeitgeber auch für das Home-Office Drucker, Scanner, Kopierer oder Schredder – zumindest zeitweise – zur Verfügung stellt.

 Die Bazooka für den Home-Office-Datenschutz: Die Home-Office-Richtlinie

Sofern zeitlich noch oder wieder möglich, sollte die Arbeit der Beschäftigten im Home-Office in einer Richtlinie geregelt werden, wobei bei der Formulierung einer solchen Richtlinie der Datenschutzbeauftragte sowie ggf. auch der Betriebsrat miteinzubeziehen sind.

Bleiben Sie tapfer und gesund!

Was Sie auch interessieren könnte:

Seminar:

Datenschutz und Informationssicherheit im Home Office und beim mobilen Arbeiten

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Podcast:

Unser Podcast “Security on Air” beschäftigt sich mit den Themen Informationssicherheit und Datenschutz. In lockerer, informativer Form werden Sie zu allen Teilbereichen und gesetzlichen Neuerungen informiert. Sie finden uns auf “Apple Podcast”, “Spotify” und “Google Podcast” sowie natürlich auf unserer Website.

Hören Sie rein!

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hat auch auf die Datenschutzgesetze der Religionsgemeinschaften einen nicht unerheblichen Einfluss. Nachdem die Katholische Kirche mit dem KDG ein neues Gesetz zum Datenschutz geschaffen hat, folgte ihr anschließend auch die Evangelische Kirche mit dem DSG-EKD.

Hervorzuheben sind in beiden Gesetzen die Bereiche:

• Sanktionen und Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten;
• Einwilligung Minderjähriger in Bezug auf elektronische Angebote;
• IT-Sicherheit;
• Beschäftigtendatenschutz;
• Videoüberwachung bei Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen.

Insgesamt ist festzustellen, dass auch mit der Geltung der DS-GVO weiterhin Besonderheiten im kirchlichen Datenschutz bestehen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des “Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” unter:

https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Anschriften/Kirchen/Kirchen-node.html

Datenschutz wird häufig als eine Art Störung empfunden, eine sehr lästige Pflicht. Manchmal wird Datenschutz auch als Ausrede missbraucht. Aber wie immer im Leben, hat jede Medaille zwei Seiten. Wollen wir heute mal gemeinsam einen Blick auf die helle, die positive Seite des Datenschutzes werfen?

Was ändert sich eigentlich mit dem neuen Datenschutzrecht?

Mit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) werden den Unternehmen in Europa und – zumindest mittelbar – in anderen Regionen der Welt, umfassende Vorgaben betreffend den Datenschutz gemacht, was für alle Unternehmen – so nehmen zumindest wir es momentan wahr – eine erhebliche Belastung bedeutet. So müssen unterschiedlichste Aspekte in einem Unternehmen geprüft und verändert werden, es müssen Prozesse etabliert und anschließend auch gelebt werden, man muss sich Maßnahmen erarbeiten, etc. All diese Veränderungen benötigen Zeit, Geld, Kommunikation und manchmal auch Nerven.

Doch vergessen Sie bitte nicht, das neue Datenschutzrecht wird in der gesamten Europäischen Union (EU) eingeführt und betrifft sowohl den privaten als auch den öffentlichen Bereich. Die gesamte EU bekommt jetzt ein einheitliches Datenschutzrecht. Damit haben auch alle Ihre Mitbewerber denselben Aufwand und stehen wie Sie vor den gleichen Problemen. Und das nicht nur deutschlandweit, sondern es hat auch Ihre Mitbewerber in den anderen EU-Mitgliedstaaten getroffen.

Bisher hatten alle 28 Mitgliedstaaten in der EU eigene Datenschutzvorschriften, basierend auf eher laxen Vorgaben der EU aus dem Jahre 1995. Dies führte bis heute innerhalb der EU zu einem sehr unterschiedlichen Datenschutzniveau, weshalb es für manchen Konzern attraktiv war sich gerade in bestimmten Mitgliedstaaten niederzulassen.

Die DS-GVO schafft nun einen einheitlichen belastbaren Rechtsrahmen mit einem hohen Datenschutzstandard für alle 500 Millionen EU-Bürger und damit auch gleiches Recht für alle, wobei die DS-GVO sehr nah am bisher bestehenden deutschen Datenschutzrecht ist. Das wiederum bedeutet für diejenigen Unternehmen, die bisher Ihre Hausaufgaben in Sachen Datenschutz gemacht haben, dass Sie deutlich weniger Aufwand in die Umsetzung der DS-GVO investieren müssen, als ihre europäischen Mitbewerber.

Sie sind also nicht ganz so schlecht dran, wie so mancher ihrer Mitbewerber aus dem europäischen Ausland!

Was bringt mir aber nun dieser Datenschutz?

Eine wesentliche Forderung der DS-GVO ist etwa die Erstellung eines „Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten“. In einem solchen werden alle Prozesse erfasst, in denen personenbezogene Daten in Ihrem Unternehmen verarbeitet werden. So eine Systematisierung von Unternehmensprozessen kennen wir insbesondere aus dem Qualitätsmanagement (QM), hier werden die entsprechenden Prozesse analysiert, um eine Verbesserung der Prozessqualität und letztlich der Produkte zu erreichen. Sie werden mithin bei der Erstellung eines „Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten“ erleben, dass Sie neben Ihren Prozessen auch Grauzonen – ungeklärte Verantwortungen und evtl. informelle Prozesse – entdecken, die in Ihrem Unternehmen vorhanden sind. Die Klärung dieser Prozesse dient dabei nicht nur dem Datenschutz, sondern auch Ihrem Qualitätsmanagement sowie Ihrem Wissensmanagement.

Zudem wird Datenschutz immer mehr ein eigenständiges Qualitätsmerkmal Ihres Unternehmens. Während andere Unternehmen von Datenskandalen erschüttert werden, werben Sie doch einfach mal mit Ihrem Datenschutzkonzept. Es geht um Kunden- und Mitarbeiterorientierung, wenn Sie Datenschutz nicht nur umsetzen, sondern es geschafft haben Datenschutz in der Praxis zu leben, ohne dass er Ihnen lästig erscheint. Dies stellt immer mehr einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern dar. Bei einem professionellen Umgang mit dem Thema „Datenschutz“, möglicherweise auch in Kombination mit einer entsprechenden Zertifizierung, können Sie gerade als Dienstleister bei großen Kunden oder bei öffentlichen Ausschreibungen punkten.

Im Übrigen deckt ein umfassendes Managementsystem in diesem Bereich in Ihrem Unternehmen etwaige Risiken sowie mögliche Schadensszenarien auf. Durch den systematischen Aufbau eines entsprechenden Managementsystems für die Informationssicherheit (ISMS) und den Datenschutz (DSMS) wird Ihrem Unternehmen klar vor Augen geführt, welchen Risiken und möglichen Schäden es ausgesetzt ist. Durch die Schnittmengen zwischen ISMS und DSMS können Sie zudem zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen.

Zugleich weisen Sie mit einem Datenschutz-Managementsystem auch die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen nach.

Tue Gutes und rede darüber

Auch unsere eigenen Erfahrungen belegen immer wieder: Ihre Mitarbeiter werden nur dann aktiv am Datenschutz mitwirken – und somit auch an einem guten Datenschutz-Managementsystem –, wenn sie den Nutzen und die Vorteile von gutem Datenschutz erkennen. Hierfür ist es wichtig, dass die Ziele und alle Vorteile des Datenschutzes klar kommuniziert werden.